nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 VAAufsG 2018

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester

Stand: 20.02.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rechnungslegung für vor dem 1. Januar 2021 endende Geschäftsjahre erfolgt nach der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung dieses Gesetzes.