Der Dienstvorgesetzte kann den Erholungsurlaub nach Stunden berechnen. Bei der Urlaubsberechnung nach Stunden ist jeder dem Beamten zustehende Urlaubstag mit einem Fünftel seiner durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen. Bei einer Änderung der Arbeitszeit gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.