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# § 5 UrlMV (Bayern) — Anrechnung und Kürzung

Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erholungsurlaub, der Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.

(2) Der Erholungsurlaub wird um ein Zwölftel gekürzt für jeden vollen Kalendermonat

1. eines Sonderurlaubs nach § 13 Abs. 1 Satz 1, für welchen die zuständige Dienstbehörde nicht spätestens bei Beendigung des Sonderurlaubs schriftlich anerkannt hat, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

2. einer Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge,

3. einer Beurlaubung gemäß Art. 90 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder gemäß Art. 89 BayBG, oder

4. einer vollständigen Freistellung vom Dienst infolge einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit gemäß Art. 87 Abs. 3 und 4, Art. 88 Abs. 4 oder Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG.

Haben Beamte in einem Kalenderjahr vor einer Freistellung im Sinne des Satzes 1 mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihnen infolge der Kürzung zusteht, ist der zu viel erhaltene Erholungsurlaub so bald wie möglich mit einem neuen Urlaubsanspruch zu verrechnen.

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Zitiervorschlag: § 5 UrlMV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UrlMV/5

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