nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 26 UrlMV (Bayern) — Krankheitsfürsorge

Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 30 € erstattet, wenn ihre Dienst- oder Anwärterbezüge – ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung – im Monat vor Beginn der Elternzeit ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder hätten. Bei Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 auf 80 €. Die verbleibenden Beiträge einer beihilfekonformen Kranken- und Pflegeversicherung, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, werden Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 auf Antrag erstattet, wenn keine oder eine höchstens im Umfang bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligte Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist das Eingangsamt entsprechend ihrer Qualifikationsebene maßgebend. Art. 4 Abs. 2 BayBesG gilt entsprechend. Bei einer gemeinsamen Elternzeit der Eltern steht der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

(2) Den in Art. 96 Satz 1 BayBesG genannten Beamten der Bereitschaftspolizei wird während der Elternzeit freie Heilfürsorge weitergewährt.

---

Zitiervorschlag: § 26 UrlMV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UrlMV/26

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
