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# § 23 UrlMV (Bayern) — Anspruch, Teilzeitbeschäftigung

Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- und Anwärterbezüge in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG).

(2) Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn im Umfang von bis zu 32 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger bis zu dem in Satz 1 genannten Umfang darf mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden.

(3) Für kommunale Wahlbeamte findet Abs. 2 keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 23 UrlMV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UrlMV/23

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