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# § 20 UrlMV (Bayern) — Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillzeit

Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch die Beschäftigungsverbote entsprechend den §§ 3 bis 5, 10 bis 12, 13 Abs. 1 Nr. 3 und 16 MuSchG mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Besoldung und einer etwaigen Ballungsraumzulage nicht berührt. Das gleiche gilt für das Dienstversäumnis bei Freistellungen für Untersuchungen und während der Stillzeit entsprechend § 7 MuSchG. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 11 der Bayerischen Zulagenverordnung) sowie für die Vergütung nach der Bayerischen Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist; lineare Anpassungen der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten sind bei der Bemessung des Monatsbetrags zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 20 UrlMV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UrlMV/20

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