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§ 9 UrkErsV

Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften zur Ausführung dieser Verordnung werden im Verwaltungsweg erlassen.