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# Art 4 UrkBefrITAG

Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Auskunft nach Artikel 4 Abs. 1 des Vertrages erteilt das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe des Absatzes 2.

(2) Das Bundesverwaltungsamt nimmt Auskunftsersuchen aus der Republik Italien entgegen, führt eine Äußerung der Person, Stelle oder Behörde herbei, welche die Urkunde errichtet haben soll, und übermittelt diese Äußerung der ersuchenden Stelle. Die Person, Stelle oder Behörde ist verpflichtet, eine Äußerung abzugeben.

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Zitiervorschlag: Art 4 UrkBefrITAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UrkBefrITAG/4

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