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# Art 3 UrkBefrITAG

Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages wird mit den entsprechenden Ergänzungen in der folgenden Form auf der Urkunde selbst oder auf einem mit der Urkunde zu verbindenden Blatt erteilt:

  - Beglaubigung(Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 7. Juni 1969 über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden)

Diese öffentliche Urkunde ist unterschrieben von in seiner/ihrer Eigenschaft als und versehen mit dem Siegel oder Stempel des/der Bestätigt in ... am ... durch

      - Siegel Unterschrift

  - Stempel

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Zitiervorschlag: Art 3 UrkBefrITAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UrkBefrITAG/3

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