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# Art 3 UrkBefrBELG

Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beglaubigung nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens wird mit den entsprechenden Ergänzungen in der folgenden Form auf der Urkunde selbst oder auf einem mit der Urkunde zu verbindenden Blatt erteilt: Beglaubigung (Artikel 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation) Diese öffentliche Urkunde ist unterschrieben von in seiner/ihrer Eigenschaft als und versehen mit dem Siegel oder Stempel des/der Der/die ist zur Ausstellung öffentlicher Urkunden in Fällen der vorliegenden Art befugt. Bestätigt in am durch Siegel Unterschrift Stempel

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Zitiervorschlag: Art 3 UrkBefrBELG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UrkBefrBELG/3

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