# § 5 UrhRollV — Kosten

Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben:

```
1.	bei einem Werk	12 Euro;
2.	bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird,	
	a)	für das erste Werk	12 Euro;
b)	für das zweite bis zehnte Werk je	5 Euro;
c)	ab dem elften Werk je	2 Euro.
```

(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 5 UrhRollV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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