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# § 2 UrhRSchFrVerlG

Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verlängerung der Schutzdauer tritt auch für die bereits geschaffenen Werke ein, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch urheberrechtlich geschützt sind.

(2) Wurde das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise einem anderen übertragen, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist. Wer jedoch vor dem Inkrafttreten ein Urheberrecht erworben oder die Erlaubnis zur Ausübung einer urheberrechtlichen Befugnis erhalten hat, bleibt weiterhin gegen angemessene Vergütung zur Nutzung des Werkes berechtigt.

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Zitiervorschlag: § 2 UrhRSchFrVerlG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UrhRSchFrVerlG/2

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