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§ 1 UrhRSchFrVerlG

Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schutzfristen im Urheberrecht, die dreißig Jahre betragen, werden auf fünfzig Jahre verlängert.

(2) ...