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§ 11 UnterlagenBergV — Nachweis über Beschäftigte

Unterlagen-Bergverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Unternehmer haben einen Nachweis zu führen über

1.
die Vor- und Zunamen,
2.
den Geburtstag,
3.
die Anschrift und
4.
den Tag des Beginns und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

der in ihren Betrieben Beschäftigten.

(2) Der Nachweis ist zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.