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§ 8 UnivSchlichtV — Vorzeitige Beendigung der Beauftragung

Universalschlichtungsstellenverordnung

Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die vorzeitige Beendigung der Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle ist § 7 entsprechend anzuwenden.