Anerkennung einer inländischen Vereinigung nach § 3 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
erfolgt durch das für den Umweltschutz zuständige Ministerium.
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Anerkennung einer inländischen Vereinigung nach § 3 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
erfolgt durch das für den Umweltschutz zuständige Ministerium.