Verordnung zu § 27 Absatz 15 des Umwandlungssteuergesetzes
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.01.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.