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§ 1 UmwStG2006§27Abs15V — Verlängerung von Maßnahmen im Umwandlungssteuergesetz

Verordnung zu § 27 Absatz 15 des Umwandlungssteuergesetzes

Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 27 Absatz 15 Satz 1 des Gesetzes gilt entsprechend für Anmeldungen zur Eintragung und Einbringungsvertragsabschlüsse, die im Jahr 2021 erfolgen.