nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 328 UmwG 1995 — Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft

Umwandlungsgesetz

Stand: 07.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 314 gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.