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§ 327 UmwG — Barabfindung

Umwandlungsgesetz

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 07.03.2023 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

§ 313 gilt für die übertragende Gesellschaft entsprechend. Bei einer Ausgliederung ist ein Abfindungsangebot nicht erforderlich.