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§ 234 UmwG 1995 — Inhalt des Formwechselbeschlusses

Umwandlungsgesetz

Historische Fassung: Stand 07.03.2023 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

In dem Formwechselbeschluss müssen auch enthalten sein:

1.
die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;
2.
beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;
3.
der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft. Beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist § 213 auf den Partnerschaftsvertrag nicht anzuwenden.