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§ 216 UmwG 1995 — Unterrichtung der Gesellschafter

Umwandlungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft hat allen von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen und einen nach diesem Buch erforderlichen Umwandlungsbericht sowie ein Abfindungsangebot nach § 207 zu übersenden.