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§ 212 UmwG 1995 — Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung

Umwandlungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Umwandlungsbeschluß bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 207 Abs. 1 anzubieten war, zu niedrig bemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.