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§ 208 UmwG 1995 — Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung

Umwandlungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf den Anspruch auf Barabfindung ist § 30 entsprechend anzuwenden.