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§ 14 UmwG 1995 — Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß

Umwandlungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses muß binnen eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist.