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# § 9 UmstGeldInstV — Konsortialkredite

Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist ein Geldinstitut an einem Konsortialkredit beteiligt, so hat es mindestens seinen Anteil an dem von dem Kreditnehmer am 21. Juni 1948 geschuldeten Betrag anzusetzen.

(2) Forderungen aus Konsortialkrediten dürfen bei der Berechnung des Eigenkapitals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung nur mit dem Anteil des Geldinstituts an dem von dem Kreditnehmer am 21. Juni 1948 noch geschuldeten Betrag angesetzt werden. Verpflichtungen, die sich aus der Beteiligung anderer Geldinstitute an dem Konsortialkredit ergeben, gelten nicht als Passiven im Sinne des § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung und nicht als Verbindlichkeiten im Sinne des § 5 Abs. 3 der Bankenverordnung.

(3) Hat ein Geldinstitut einen Konsortialkredit mit einer nur im Innenverhältnis wirksamen ein- oder mehrstufigen Beteiligung oder Unterbeteiligung anderer Geldinstitute gewährt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 9 UmstGeldInstV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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