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# § 8 UmstGeldInstV — Eigene Aktien und eigene Schuldverschreibungen

Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bestand an eigenen Aktien ist nicht anzusetzen.

(2) Eigene Schuldverschreibungen sind auf der Aktivseite in Höhe des Betrages anzusetzen, mit dem sie in den auf der Passivseite ausgewiesenen Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen enthalten sind. Der Bestand an eigenen Schuldverschreibungen ist

- 1. bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung von der Gesamtheit der Aktivposten und Passivposten abzusetzen,

- 2. bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 3 der Bankenverordnung von den Verbindlichkeiten abzusetzen und

- 3. bei der Berechnung des mit jährlich 4,5 vom Hundert verzinslichen Teiles der Ausgleichsforderung von den Verbindlichkeiten abzusetzen und nicht in die deckungsfähigen Forderungen einzubeziehen.

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Zitiervorschlag: § 8 UmstGeldInstV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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