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# § 17 UmstGeldInstV — Rückstellungen

Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Rückstellungen dürfen gebildet werden, soweit der Grund für eine Verbindlichkeit, deren Höhe am 21. Juni 1948 noch nicht feststand, bereits am 21. Juni 1948 gegeben war.

(2) Rückstellungen dürfen auch für die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung wegen einer Verbindlichkeit gebildet werden, die in die Umstellungsrechnung einzustellen wäre. Das gleiche gilt für die Kosten einer nicht mutwilligen oder einer auf Veranlassung der Bankaufsichtsbehörde durchgeführten Rechtsverfolgung wegen eines Vermögenswertes, der in die Umstellungsrechnung einzustellen wäre.

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Zitiervorschlag: § 17 UmstGeldInstV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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