# § 4 UmstGErwNwG

Gesetz über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang des Verlangens die Rechtmäßigkeit des Erwerbs des Gesamtguthabens nachzuweisen.

(2) Die Unterlagen sind bei dem zeitweiligen Sonderausschuß einzureichen.

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Zitiervorschlag: § 4 UmstGErwNwG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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