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§ 2 UmstGErwNwG

Gesetz über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Natürliche Personen und juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz der Niederlassung in der DDR oder außerhalb der DDR haben auf Verlangen die Rechtmäßigkeit des Erwerbs des zur Umstellung angemeldeten Guthabens (nachfolgend Gesamtguthaben) nachzuweisen.