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# § 4 UmstG — Anrechnung der Kopfbeträge und der Geschäftsbeträge

Umstellungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach § 6 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark ausgezahlten Kopfbeträge und die nach § 17 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark erhobenen Geschäftsbeträge werden auf die Beträge in Deutscher Mark, die den Altgeldbesitzern nach § 2 Abs. 1 zustehen, grundsätzlich voll angerechnet. Demgemäß vermindert sich der Anspruch auf Umwandlung von Altgeldguthaben in Neugeldguthaben

- a) zum Ausgleich der Kopfbeträge

  - um je fünfhundertvierzig Reichsmark für den Inhaber des Reichsmark-Abwicklungskontos und für jede Person, die zu seiner Familie gehört,

- b) zum Ausgleich des Geschäftsbetrages

  - um je zehn Reichsmark für jede Deutsche Mark des Geschäftsbetrages.

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Zitiervorschlag: § 4 UmstG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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