§ 32 UmstG — Kreditbeschränkungen

Umstellungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit die Bank Deutscher Länder nichts anderes bestimmt, dürfen die Geldinstitute bis zum 8. August 1948 außer Wechselkrediten gegen Handelswechsel oder gegen eigene Wechsel der im § 31 bezeichneten Art und außer Krediten an die öffentliche Hand keine Kredite gewähren.