# § 25 UmstG — Bausparkassen

Umstellungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Umstellung der Guthaben der Bausparer gilt grundsätzlich die Vorschrift des § 16. Ein Bausparverhältnis wird fortgesetzt; die Beiträge werden zu demselben Nennbetrag in Deutscher Mark weitergezahlt wie bisher in Reichsmark. Die Bausparsumme ist hiernach neu festzusetzen. Gesetzliche oder vertragliche Rechte der Bausparer, eine Änderung des Bausparverhältnisses zu verlangen, bleiben unberührt. Näheres regelt eine Durchführungsverordnung. Diese bestimmt für den Fall, daß die Militärregierung von dem Vorbehalt des § 2 Abs. 1 Satz 3 oder dem Vorbehalt des § 16 Abs. 2 Gebrauch macht, wie sich die Zuerkennung weiterer Ansprüche auf das Bausparverhältnis auswirkt.

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Zitiervorschlag: § 25 UmstG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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