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# § 21 UmstG — Vertragshilfe

Umstellungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) bis (3)

(4) Wer aus einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung Forderungen gegen das Reich oder andere Forderungen der in § 14 bezeichneten Art besitzt, kann die ihm gegenüber seinen Vorlieferanten obliegende Leistung verweigern, soweit er selbst nicht befriedigt worden ist. Entsprechendes gilt für das Verhältnis mehrerer Vorlieferanten untereinander.

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Zitiervorschlag: § 21 UmstG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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