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§ 14 UmstBauSparkV — Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten

Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten dürfen erst berücksichtigt werden, wenn ihr Umfang durch Entscheidung oder Vergleich festgestellt ist.