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§ 10 UmstBauSparkV — Ausstehende Kapitaleinlagen

Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Eine Verpflichtung zur Leistung von ausstehenden Kapitaleinlagen oder von Nachschüssen darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie am 21. Juni 1948 zum Ausgleich einer Überschuldung diente oder für eingezogene Anteile bestand.