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§ 8 UmlG (Nordrhein-Westfalen) — Mindestbetrag der Umlage

Umlagegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Umlage wird nicht festgesetzt und erhoben, wenn sie den in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 festgelegten Mindestbetrag unterschreitet.