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# § 3 UmlAussV (Brandenburg) — Zusammensetzung des Umlegungsausschusses

Umlegungsausschussverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Umlegungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, die alle Vertreter haben sollen.

(2) Der Vorsitz oder der stellvertretende Vorsitz muss mit einer Person, die die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzt oder im Land Brandenburg als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist, besetzt werden. Die jeweils andere Person muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen. Von den drei weiteren Mitgliedern muss ein Mitglied in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein. Zwei Mitglieder müssen der Gemeindevertretung, im Falle des § 1 Absatz 3 dem Amtsausschuss, angehören. Die Vertreter müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie das Mitglied, welches sie vertreten.

(3) Im Falle des § 1 Absatz 2 ist es nicht erforderlich, dass dem Umlegungsausschuss Mitglieder der Gemeindevertretung jeder Gemeinde, für die der gemeinsame Umlegungsausschuss gebildet wurde, angehören.

(4) Kein Mitglied darf hauptamtlich oder hauptberuflich mit der Verwaltung von Grundstücken der Gemeinde, des Amtes oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, befasst sein.

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Zitiervorschlag: § 3 UmlAussV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UmlAussV/3

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