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# § 3 UhrmAusbV 2001 — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,

- 6. betriebliche und technische Kommunikation,

- 7. Qualitätsmanagement,

- 8. Prüfen, Anreißen und Messen,

- 9. Warten von Betriebsmitteln,

- 10. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

- 11. Wärmebehandlung und Werkstoffprüfung,

- 12. manuelles und maschinelles Spanen:

- 12.1 manuelles Spanen,

- 12.2 Programmieren und Handhaben von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Spanen mit konventionellen Werkzeugmaschinen,

- 13. Fügen,

- 14. Behandeln und Schützen von Oberflächen,

- 15. Messen und Prüfen elektrischer Größen,

- 16. Instandhalten von mechanischen und elektronischen Uhren, Uhrenanlagen und deren Komponenten,

- 17. Montieren und Demontieren,

- 18. Kundenservice und -beratung,

- 19. Beschaffung, Lagerung und Verkauf,

- 20. Kostenrechnung und Kalkulation,

- 21. Instandhalten von industriell gefertigtem Schmuck.

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Zitiervorschlag: § 3 UhrmAusbV 2001

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UhrmAusbV%202001/3

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