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§ 1 UhrmAusbV 2001 — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausbildungsberuf Uhrmacher/Uhrmacherin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 31, Uhrmacher, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.