§ 1 UhrmAusbV 2001 — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.
Der Ausbildungsberuf Uhrmacher/Uhrmacherin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 31, Uhrmacher, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.