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§ 2 24. UhAnpV — Anpassung von Beträgen in § 276 Abs. 4 des Gesetzes

24. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG

Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht:

1.
die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Krankenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes)
a)
für untergebrachte alleinstehende Berechtigte jeweils
von 257 auf 261 Deutsche Mark,
b)
für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
von 190 auf 193 Deutsche Mark,
c)
für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
von 118 auf 120 Deutsche Mark,
2.
der Schonbetrag in § 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes
von 322 auf 327 Deutsche Mark.