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# Art 95 UZK — Gesamtsicherheit

UZK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewilligung nach Artikel 89 Absatz 5 wird nur Personen erteilt, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) sie sind im Zollgebiet der Union ansässig,

b) sie erfüllen die in Artikel 39 Buchstabe a festgelegten Kriterien,

c) sie nehmen die betreffenden Zollverfahren regelmäßig in Anspruch oder sie betreiben Verwahrungslager oder sie erfüllen die in Artikel 39 Buchstabe d festgelegten Kriterien.

(2) Ist eine Gesamtsicherheit für eine Zollschuld und andere Abgaben, die möglicherweise entstehen, zu leisten, so kann Wirtschaftsbeteiligten gestattet werden, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu verwenden oder von der Sicherheitsleistung befreit zu werden, sofern sie die in Artikel 39 Buchstaben b und c festgelegten Kriterien erfüllen.

(3) Ist eine Gesamtsicherheit für eine entstandene Zollschuld und andere entstandene Abgaben zu leisten, so wird einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen auf Antrag bewilligt, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu verwenden.

(4) Die Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag nach Absatz 3 ist der Sicherheitsleistung gleichgestellt.

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Zitiervorschlag: Art 95 UZK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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