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Art 91 UZK — Fakultative Sicherheitsleistung

UZK

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist die Leistung einer Sicherheit fakultativ, so verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, wenn die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben ihres Erachtens nicht gewährleistet ist. Der Betrag der Sicherheitsleistung wird von den Zollbehörden so festgesetzt, dass er den nach Artikel 90 festzusetzenden Betrag nicht überschreitet.