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# Art 76 UZK — Übertragung von Durchführungsbefugnissen

UZK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:

a) die Bestimmung des Zollwerts gemäß den Artikeln 70 Absätze 1 und 2 und den Artikeln 71 und 72, einschließlich der Regeln für die Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises,

b) die Anwendung der Voraussetzungen nach Artikel 70 Absatz 3,

c) die Bestimmung des Zollwerts nach Artikel 74.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 76 UZK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/76

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