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# Art 7 UZK — Befugnisübertragung

UZK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 2, wobei dem Erfordernis Rechnung zu tragen ist, dass die Zollformalitäten nach den zollrechtlichen Vorschriften zu erfüllen sind, und die Art und der Zweck des Austauschs und der Speicherung von Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu berücksichtigen ist,

b) die besonderen Fälle, in denen andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a genutzt werden dürfen,

c) die Art der Informationen und die Einzelheiten, die in den Aufzeichnungen gemäß Artikel 148 Absatz 4 und Artikel 214 Absatz 1 enthalten sein müssen.

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Zitiervorschlag: Art 7 UZK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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