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# Art 269 UZK — Ausfuhr von Unionswaren

UZK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sind in die Ausfuhr überzuführen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Unionswaren:

a) in die passive Veredelung übergeführte Waren,

b) Waren, die nach Überführung in die Endverwendung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden,

c) Waren, die mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerfrei zur Bevorratung von Flugzeugen oder Schiffen geliefert werden – ungeachtet des Bestimmungsortes des Flugzeugs oder Schiffes – und für die ein Nachweis über eine solche Lieferung erforderlich ist,

d) in den internen Versand übergeführte Waren,

e) Waren, die das Zollgebiet der Union nach Artikel 155 vorübergehend verlassen.

(3) Die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Formalitäten betreffend die Ausfuhranmeldung gelten in den Fällen gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c.

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Zitiervorschlag: Art 269 UZK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/269

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