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# Art 226 UZK — Externer Versand

UZK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im externen Versandverfahren können Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:

a) Einfuhrabgaben,

b) sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder

c) handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.

(2) In bestimmten Fällen werden Unionswaren in das externe Versandverfahren übergeführt.

(3) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:

a) im externen Unionsversandverfahren,

b) nach dem TIR-Übereinkommen, sofern sie:

i) außerhalb des Zollgebiets der Union begonnen hat oder enden soll,

ii) zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Landes oder Gebiets erfolgt,

c) nach dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul, sofern sie als Versand durchgeführt wird

d) aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte),

e) mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte,

f) im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern sie von oder für Rechnung von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten durchgeführt wird.

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Zitiervorschlag: Art 226 UZK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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