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# Art 204 UZK — Waren, denen Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind

UZK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 203 wird nicht für Waren gewährt, denen unter der Auflage ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind, sofern nicht in bestimmten Fällen anderes bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: Art 204 UZK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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