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# Art 2 UZK — Befugnisübertragung

UZK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, durch die die zollrechtlichen Vorschriften und deren Vereinfachung, die beim Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 Anwendung finden, in Bezug auf die Zollanmeldung, den Nachweis des zollrechtlichen Status, die Anwendung des internen Unionsversandverfahrens, sofern eine ordnungsgemäße Anwendung der betreffenden fiskalischen Maßnahmen davon nicht berührt wird, präzisiert werden. Diese Rechtsakte können den besonderen Umständen des Handels mit Unionswaren Rechnung tragen, an dem nur ein Mitgliedstaat beteiligt ist.

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Zitiervorschlag: Art 2 UZK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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