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# Art 18 UZK — Zollvertreter

UZK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Person kann einen Zollvertreter ernennen.

Zulässig ist sowohl die direkte Vertretung, bei der der Zollvertreter im Namen und für Rechnung einer anderen Person handelt, als auch die indirekte Vertretung, bei der der Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person handelt.

(2) Der Zollvertreter muss im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird auf dieses Erfordernis verzichtet, wenn der Zollvertreter für Rechnung von Personen handelt, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein müssen.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht die Bedingungen festlegen, unter denen ein Zollvertreter Dienstleistungen im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen kann. Unbeschadet der Anwendung weniger strenger Kriterien durch den betroffenen Mitgliedstaat kann jedoch ein Zollvertreter, der die Kriterien nach Artikel 39 Buchstaben a bis d erfüllt, diese Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen.

(4) Die Mitgliedstaaten können die gemäß Absatz 3 Satz 1 festgelegten Bedingungen auf Zollvertreter anwenden, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind.

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Zitiervorschlag: Art 18 UZK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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